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AGB Hotel Galántha Management GmbH


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die

Hotel Galántha Management GmbH in Eisenstadt

- angelehnt an die AGBH 2006

Inhalt

§1 Geltungsbereich

§2 Begriffsdefinition

§3 Vertragsabschluss- Anzahlung

§4 Beginn und Ende der Beherbergung

§5 Rücktritt/ Kündigung vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr

Rücktritt durch das Hotel

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

Behinderungen der Anreise

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

§ 7 Rechte des Vertragspartners

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

§ 9 Rechte des Hotels

§ 10 Pflichten des Hotels

§ 11 Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen, Verjährung

§ 12 Haftungsbeschränkungen

§ 13 Veranstaltungen

§ 14 Tierhaltung (gilt nur für Hunde und Hauskatzen = Haustier)

§ 15 Instandhaltung

§ 16 Verlängerung der Beherbergung

§ 17 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

§ 18 Erkrankung oder Tod des Gastes

§ 19 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

§ 20 Erfüllungsort- und Zahlungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

§ 21 Sonstiges

AGB Hotel Galántha Management GmbH


§1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH

2006“) ersetzen die bisherigen ÖHVB in der Fassung vom 23. September 1981.

1.2 Die AGBH 2006 schließen Sondervereinbarungen nicht aus. Die AGBH 2006 sind

gegenüber im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen,

die die Hotel Galántha Management GmbH (im Folgenden „Hotel“) gegenüber dem

Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern (im Folgenden

„Vertragspartner“) erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der

entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen

Räumlichkeiten für z.B. von Konferenz-, Bankett-, Veranstaltungsräumen und

anderen Räumlichkeiten des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen aller Art

sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen

des Hotels. Das Hotel ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.

1.4 Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Beherbergungs-,

Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent- oder Veranstaltungs- Verträge, die mit

dem Hotel abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte

mit dem Vertragspartner.

1.5 AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Hotel diesen

nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter

Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

§2 Begriffsdefinition

2.1 Begriffsdefinitionen:

„Beherberger/Hotel“: Ist eine natürliche oder juristische Person, die Gäste gegen

Entgelt beherbergt.

„Gast“: Ist eine natürliche Person, die Beherbergung in Anspruch nimmt. Der Gast

ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Gast gelten auch jene Personen, die

mit dem Vertragspartner anreisen (z.B. Familienmitglieder, Freunde etc).

„Vertragspartner“: Ist eine natürliche oder juristische Person des In- oder

Auslandes, die als Gast oder für einen Gast einen Beherbergungsvertrag abschließt.

„Konsument“ und „Unternehmer“: Die Begriffe sind im Sinne des

Konsumentenschutzgesetzes 1979 idgF zu verstehen.

„Beherbergungsvertrag“: Ist der zwischen dem Hotel und dem Vertragspartner

abgeschlossene Vertrag, dessen Inhalt in der Folge näher geregelt wird.

§3 Vertragsabschluss- Anzahlung

3.1 Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem

Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Hotels zustande. Dem

Hotel steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder

schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.

3.2 Die Angebote auf der Webseite des Hotels stellen weder Angebot noch Auftrag dar,

sondern sind lediglich eine Einladung zur Offerte. Alle Angebote des Hotels,

insbesondere per Email oder per Post, erfolgen ausschließlich unverbindlich und

freibleibend.

3.3 Die derzeit gültige gesetzmäßige Ortstaxe wird pro Person ab 15 Jahren und pro Tag

auf die jeweiligen Zimmerpreise aufgerechnet.

3.4 Abweichungen in der Ausstattung, Größe und Ausrichtung können möglich sein.

Fotos, Bilder, Rundgänge und Skizzen sind beispielshaft und können bei einzelnen

Zimmern abweichen.

3.5 Der Beherbergungsvertrag kommt durch die Annahme der Bestellung des

Vertragspartners durch das Hotel zustande. Elektronische Erklärungen gelten als

zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen

Umständen abrufen kann, und der Zugang zu den bekannt gegebenen

Geschäftszeiten des Hotels erfolgt.

3.6 Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der

Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.

3.7 Die Unter- oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der

überlassenen Hotelzimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als

Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn das Hotel dies ausdrücklich

gestattet. Das Hotel kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche

Ausnahme erteilen.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen

sowie öffentliche Einladungen oder sonstige Werbemaßnahmen zu

Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der

vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Hotel.

3.8 Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag unter der Bedingung

abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist

das Hotel verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen

Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung

hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder

mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der

Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners

beim Hotel zustande.

3.9 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung gemäß § 5.8 zu bezahlen. Die

Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der

Vertragspartner.

3.10 Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

§4 Beginn und Ende der Beherbergung

4.1 Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 15.00 Uhr zur

Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Hotel das

Recht, gebuchte Zimmer nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der

Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.

4.2 Ein Early Check in, sowie einen Late Check Out ist nur nach Verfügbarkeit gegen

einen Aufpreis buchbar.

4.3 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr Früh in Anspruch genommen, so zählt die

vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.

4.4 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis

spätestens 11.00 Uhr freizumachen. Danach kann das Hotel über den dadurch

entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18 Uhr

50% des vollen Logispreises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 18 Uhr 100% des

vollen Logispreises (Listenpreis).

4.5 Die Zurverfügungstellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu

Beherbergungszwecken. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist

grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur in Absprache mit dem Hotel und

bei Bezahlung der hausüblichen Servicekosten/Stoppelgeld möglich.

4.6 Der Vertragspartner haftet dem Hotel für sämtliche Schäden, die durch ihn oder

durch Dritte verursacht werden

§5 Rücktritt/ Kündigung vom Beherbergungsvertrag - Stornogebühr

Rücktritt durch das Hotel

5.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung vor und wurde die Anzahlung vom

Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel ohne Nachfrist vom

Beherbergungsvertrag zurücktreten.

5.2 Falls der Gast bis 18.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht

keine Beherbergungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt

vereinbart wurde.

5.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 3.8) geleistet, so bleiben dagegen

die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages

am folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die

Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster

Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.

5.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners

kann der Beherbergungsvertrag durch das Hotel, aus sachlich gerechtfertigten

Gründen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, durch einseitige

Erklärung aufgelöst werden.

5.5 Das Hotel ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 918

ABGB) bzw. zur Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt

b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom

Hotel nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist

c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten

macht

d) der Vertragspartner den Namen des Hotels mit werbenden Maßnahmen ohne

vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht

e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche

Zustimmung des Hotels untervermietet werden

f) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme

der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das

Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann.

5.6 Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts / der Kündigung

unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes

schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung durch das Hotel begründet

keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz oder sonstige

Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des Hotels auf Ersatz eines ihr entstandenen

Schadens und der von ihr getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten

Vertragsbeendigung unberührt.

Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.7 Für die unterschiedlichen Preise (z.B. Frühbucher Rabatt, Bester verfügbarer Preis,

…) und unterschiedliche Veranstaltungszeiten (z.B. Kongresse, Events, etc.) gelten

jeweils spezielle Reservierungs-, Änderungs- und Stornierungsbedingungen die aus

der Reservierungsbestätigung zu entnehmen sind.

5.8 Bei Stornierung des(r) gebuchten Zimmer(s) nach der jeweiligen Frist, werden

Stornogebühren fällig. Standardstornierungsfrist für alle Reservierungen bis 6

Zimmer ist 3 Tage vor Anreise kostenfrei. Die jeweils gültigen Stornofristen und –

gebühren sind in der jeweiligen Reservierung vermerkt.

Stornierungen von Veranstaltungen müssen dem Hotel durch den Vertragspartner

möglichst frühzeitig und schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Veranstaltung

vollständig storniert verrechnet das Hotel dem Vertragspartner folgende

Stornierungskosten, sofern nicht in der Reservierungsbestätigung explizit andere

Vereinbarungen getroffen wurden:

Stornierung von Veranstaltungen mit vertraglich vereinbarter Raummiete:

Gruppen mit 1 bis 6 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:

bis zu 3 Tage vor Anreise

kostenfreie Stornierung

weniger als 2 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

keine Stornierung

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Gruppen mit 7 bis 30 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:

bis zu 60 Tage vor Anreise

kostenfreie Stornierung

59 bis 40 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 40% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

39 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

keine Stornierung

Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise.

Eine Anzahlung von 100 % der gesamten Leistungen muss 59 Tage vor Anreise

erfolgen.

Gruppen mit 31 bis 50 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:

bis zu 120 Tage vor Anreise

kostenfreie Stornierung

119 bis 90 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 40% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

89 bis 30 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

29 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

Kostenfreie Stornierung bis zu 5% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

keine Stornierung

Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise.

Eine Anzahlung von 100% der gesamten Leistungen muss 119 Tage vor Anreise

erfolgen.

Gruppen mit 51 bis 80 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:

bis zu 180 Tage vor Anreise

kostenfreie Stornierung

179 bis 90 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 30% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

89 bis 60 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

59 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

Kostenfreie Stornierung bis zu 3% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

keine Stornierung

Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise.

Eine Anzahlung von 100% der gesamten Leistungen muss 179 Tage vor Anreise

erfolgen.

Gruppen mit mehr als 80 Zimmer / Veranstaltungsarrangements pro Nacht/ Tag:

bis zu 365 Tage vor Anreise

kostenfreie Stornierung

364 bis 180 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 40% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

179 bis 60 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 20% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

59 bis 20 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

kostenfreie Stornierung bis zu 10% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

19 bis 8 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

Kostenfreie Stornierung bis zu 3% des vertraglich vereinbarten Gesamtumsatzes

weniger als 7 Tage vor Anreise/ Veranstaltungsbeginn:

keine Stornierung

Übermittlung der Namensliste bis 30 Tage vor Anreise.

Eine Anzahlung von 50% der gesamten Leistungen muss 364 Tage vor Anreise

erfolgen und weitere 50% bis spätestens 179 Tage vor Anreise.

Abrufkontingent (Selbstzahler) ohne Veranstaltung:

Gruppen mit 10 bis 30 Zimmer pro Nacht:

Kontingent verfällt automatisch 6 Wochen vor Anreise

Gruppen mit 31 bis 50 Zimmer pro Nacht:

Kostenfreie Stornierung bis zu 120 Tage vor Anreise

weniger als 119 Tage Anreise: Minimum Pick Up von 50% des vertraglich

vereinbarten Gesamtumsatzes.

5.9 Stornierungs- und Anzahlungsklauseln (Deposit-Regelung) des Hotels können in

Verträgen von den AGBs abweichen. In diesem Fall gelten die im Vertrag

vereinbarten Stornierungs- und Anzahlungsfristen (Deposit-Fristen).

5.10 Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden für

das Hotel nicht gegeben oder geringer ist.

5.11 Sofern das Hotel die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig

gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadenersatz des

Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung

zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.

5.12 Leistungsstornierung bzw. Leistungsreduzierung muss in Textform an das Hotel

erfolgen.

Behinderungen der Anreise

5.13 Kann der Vertragspartner am Tag der Anreise nicht im Beherbergungsbetrieb

erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B.

extremer Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich

sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage

der Anreise zu bezahlen.

5.14 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit

wieder auf, wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich wird.

§ 6 Beistellung einer Ersatzunterkunft

6.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten

Zimmer im Haus nicht verfügbar sein, wird das Hotel den Vertragspartner

unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlichen

nahen gelegenen Hotel mit vergleichbarer Qualität anbieten. Lehnt der

Vertragspartner ab, so hat das Hotel vom Vertragspartner erbrachte Leistungen

unverzüglich zu erstatten.

6.2 Das Hotel kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate

Ersatzunterkunft (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem

Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und

sachlich gerechtfertigt ist.

6.3 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die

Räume) unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren

Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige

betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.

6.4 Allfällige Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen auf Kosten des Hotels.

§ 7 Rechte des Vertragspartners

7.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das

Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen des

Beherbergungsbetriebes, die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den

Gästen zur Benützung zugänglich sind, und auf die übliche Bedienung. Der

Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Hotel- und/oder Gästerichtlinien

(Hausordnung) auszuüben.

§ 8 Pflichten des Vertragspartners

8.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für die bestellten und weitere in Anspruch

genommene Leistungen vereinbarten bzw. üblichen Preise von dem Hotel zu

zahlen. Dies gilt auch für vom Vertragspartner direkt oder über das Hotel

veranlasste Leistungen Dritter, deren Vergütung von dem Hotel verauslagt wird.

Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Steuern

und Abgaben. Erhöhungen der Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des

Vertragspartners.

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung

120 Tage, so hat das Hotel das Recht Preiserhöhungen bis maximal 15%

vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu

Veränderungen der Preise führen.

8.2 Das Hotel ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert das

Hotel Fremdwährungen, werden diese nach Tunlichkeit zum Tageskurs in Zahlung

genommen. Sollte das Hotel Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel

akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten,

etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Telegramme, usw.

8.3 Der Vertragspartner haftet dem Hotel gegenüber für jeden Schaden, den er oder

der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners

Leistungen des Hotels entgegennehmen, verursachen.

8.4 Der Zahlungsanspruch des Hotels ist 10 Tage nach Zugang der jeweiligen Rechnung

ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim

Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen

werden kann. Bei Zahlungsverzug werden 4,0% Verzugszinsen p.a. über dem

bankenüblichen Kontokorrentzinssatz berechnet.

8.5 Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten

Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung

berechtigt das Hotel, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten und

die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100%

der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.

8.6 Für jede Mahnung kann eine Mahngebühr von €10,00 in Rechnungen gestellt

werden. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit Kreditkarte zu zahlen.

AGB Hotel Galántha Management GmbH


Das Hotel ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen.

Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem

betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn

entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in

Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.

8.7 Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Hotels nur aufrechnen,

wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß

gilt dies für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen eigener

Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit

schriftlicher Zustimmung des Hotels abgetreten werden.

§ 9 Rechte des Hotels

9.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des bedungenen Entgelts oder ist er

damit im Rückstand, so steht dem Hotel das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht

gemäß § 970c ABGB sowie das gesetzliche Pfandrecht gem. § 1101 ABGB an den

vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses

Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht dem Hotel weiters zur Sicherung seiner

Forderung aus dem Beherbergungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger

Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für allfällige

Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

9.2 Wird der Service im Zimmer des Vertragspartners oder zu außergewöhnlichen

Tageszeiten (nach 20.00 Uhr und vor 6.00 Uhr) verlangt, so ist das Hotel berechtigt,

dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist jedoch auf der

Zimmerpreistafel auszuzeichnen. Das Hotel kann diese Leistungen aus betrieblichen

Gründen auch ablehnen.

9.3 Dem Hotel steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung

seiner Leistung zu.

§ 10 Pflichten des Hotels

10.1 Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard

entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2 Auszeichnungspflichtige Sonderleistungen des Hotels, die nicht im

Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind beispielhaft:

a) Sonderleistungen der Beherbergung, die gesondert in Rechnung gestellt werden

können, wie die Bereitstellung von Salons, Sauna, Hallenbad, Schwimmbad,

Solarium, Garagierung usw.;

b) für die Bereitstellung von Zusatz- bzw. Kinderbetten wird ein ermäßigter Preis

berechnet.

§ 11 Haftung des Hotels für Schäden an eingebrachten Sachen, Verjährung

11.1 Das Hotel haftet gemäß §§ 970 ff ABGB für die vom Vertragspartner eingebrachten

Sachen. Die Haftung des Hotels ist nur dann gegeben, wenn die Sachen dem Hotel

oder den vom Hotel befugten Leuten übergeben oder an einen von diesem

angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Sofern dem Hotel

der Beweis nicht gelingt, haftet das Hotel für sein eigenes Verschulden oder das

Verschulden seiner Leute sowie der aus- und eingehenden Personen. Das Hotel

haftet gemäß § 970 Abs 1 ABGB höchstens bis zu dem im Bundesgesetz vom 16.

November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer in der

jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag. Kommen der Vertragspartner oder

der Gast der Aufforderung des Hotels, seine Sachen an einem besonderen

Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist das Hotel aus

jeglicher Haftung befreit. Die Höhe einer allfälligen Haftung des Hotels ist maximal

mit der Haftpflichtversicherungssumme des jeweiligen Beherbergers begrenzt. Ein

Verschulden des Vertragspartners oder Gastes ist zu berücksichtigen.

11.2 Die Haftung des Hotels ist für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ist der

Vertragspartner ein Unternehmer wird die Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit

ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das

Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden oder indirekte Schäden sowie

entgangene Gewinne werden keinesfalls ersetzt.

11.3 Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere haftet das Hotel nur bis zum Betrag von

derzeit

€550,00. Das Hotel haftet für einen darüberhinausgehenden Schaden nur in dem

Fall, dass er diese Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung

übernommen hat oder in dem Fall, dass der Schaden von ihm selbst oder einen

seiner Leute verschuldet wurde. Die Haftungsbeschränkung gemäß 12.1 und 12.2

gilt sinngemäß.

11.4 Die Verwahrung von Kostbarkeiten, Geld und Wertpapieren kann das Hotel

ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als Gäste

des betreffenden Beherbergungsbetriebes gewöhnlich in Verwahrung geben.

11.5 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen,

wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis

nicht unverzüglich dem Hotel anzeigt. Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von

drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher Kenntnis durch den Vertragspartner bzw.

Gast gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht erloschen.

11.6 Zurückgebliebene Sachen des Vertragpartners/ Übernachtenden werden nur auf

Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Hotel bewahrt

die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung.

Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen

Fundbüro übergeben.

11.7 Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners, soweit es sich nicht um einen

Konsumenten handelt, gegen das Hotel aus oder im Zusammenhand mit dem

Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres,

in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch

begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt

haben müsste. Für Konsumenten gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist.

§ 12 Haftungsbeschränkungen

12.1 Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Hotels für leichte

Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.

12.2 Ist der Vertragspartner ein Unternehmer, wird die Haftung des Hotels für leichte

und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner

die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle

Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.

Der zu ersetzende Schaden findet in jedem Fall seine Grenze in der Höhe des

Vertrauensinteresses.

12.3 Bei einer unentgeltlichen Beförderung von Personen und Gepäck ist die Haftung des

Hotels für Personen und Sachschäden auf die gesetzliche KFZ-Versicherung

beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich

ausgeschlossen.

§ 13 Veranstaltungen

13.1 Die voraussichtliche Teilnehmerzahl und die exakte Veranstaltungsdauer (Beginn

und Ende) sind bei Bestellung von Veranstaltungen mitzuteilen und vom Hotel

rückzubestätigen. Die genaue Teilnehmerzahl/ Namenliste muss bis 30 Werktage

vor der Anreise bekannt gegeben werden (=Garantiezahl), das Hotel ist jedoch

berechtigt bei Reduzierung von mehr als 10% der voraussichtlichen Teilnehmerzahl

die Preise neu zu berechnen sowie bestätigte Räumlichkeiten zu ändern. Die

Garantiezahl muss an das Hotel kommuniziert werden und bedarf der

Rückbestätigung. Diese Zahl gilt als garantierte Mindestteilnehmerzahl und wird

dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Sollten darüber hinaus mehr Personen

teilnehmen, so wird nach tatsächlich anwesender Personenanzahl verrechnet.

13.2 Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns einer Veranstaltung, so ist

das Hotel berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen

Mehrkosten in Rechnung zu stellen.

13.3 Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich

vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus

bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels und wird grundsätzlich nur gegen

zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese

unter Berücksichtigung der Interessen des Hotels für den Vertragspartner zumutbar

sind.

13.4 Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann das Hotel pro

gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde einen im Veranstaltungsvertrag

vereinbarten Betrag in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Hotel

gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder

gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.

13.5 Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten

zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen

Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. AKMGebühren, Anmeldegebühren u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an

den Gläubiger zu zahlen.

13.6 Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der

Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte wie für sein eigenes

Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener

Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

13.7 Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von

Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Hotel

abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach

Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung

nicht nach, so hat das Hotel das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige

Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen

und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene

Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden,

falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt.

Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie

Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften

entsprechen.

13.8 Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände besteht seitens des Hotels

nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des

Vertragspartners.

13.9 Störungen oder Defekte an von dem Hotel zur Verfügung gestellten Einrichtungen

werden, soweit dies dem Hotel möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in

diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.

13.10 Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es

vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der anfallende

Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen des

Hotels berechnet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung stehen dem Hotel frei.

Durch Anschluss auftretende Störungen oder Defekte an den technischen Anlagen

des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners.

13.11 Beschafft das Hotel für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen

von Dritten, handelt das Hotel im Namen und für Rechnung des Vertragspartners;

dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser

Einrichtungen und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter auf erstes

schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Hotels wegen nicht rechtzeitiger

Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist

ausgeschlossen.

13.12 Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen

grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.)

kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in den Fällen wird

eine Gebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.

13.13 Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. VerkaufsVeranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der vorherigen schriftlichen

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Zustimmung des Hotels. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das

Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen.

13.14 Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel,

insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der

vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.

§ 14 Tierhaltung (gilt nur für Hunde und Hauskatzen = Haustier)

14.1 Hunde und Hauskatzen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Hotels in den

Beherbergungsbetrieb gebracht werden. Der Tagessatz kann der

Reservierungsbestätigung entnommen werden. Beachten Sie, dass in Begleitung

Ihres mitgeführten Haustieres nicht alle Zimmerkategorien buchbar sind. Der Gast

muss bereits bei seiner Anfrage bekannt geben, dass er mit einem Haustier anreisen

möchte. Erst nach der schriftlichen Rückbestätigung des Hotels, darf der Gast sein

Haustier mitbringen.

14.2 Der Vertragspartner, der ein Haustier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Haustier

während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu halten bzw. zu beaufsichtigen

oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte halten bzw. beaufsichtigen zu

lassen.

14.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Haustier mitnimmt, hat über eine

entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine PrivatHaftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Haustiere verursachte Schäden

deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über

Aufforderung des Hotels zu erbringen.

14.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Hotel gegenüber zur

ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Haustiere anrichten. Der

Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Hotels, die der

Beherberger gegenüber Dritten zu erbringen hat.

14.5 In den Salons, Gesellschafts-, Restauranträumen und Wellnessbereichen dürfen sich

Haustiere nicht aufhalten.

§ 15 Instandhaltung

Das Hotel behält sich das Recht vor, dass notwendige Instandhaltungs- und Bauarbeiten

während des laufenden Betriebes durchgeführt werden können. Die Beeinträchtigungen

für die Gäste werden stets so gering als möglich gehalten.

§ 16 Verlängerung der Beherbergung

16.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert

wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts

rechtzeitig an, so kann das Hotel der Verlängerung des Beherbergungsvertrages

zustimmen. Das Hotel trifft dazu keine Verpflichtung.

16.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht

verlassen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer

Schneefall, Hochwasser etc.) sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht

benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit

der Abreise automatisch verlängert. Eine Reduktion des Entgelts für diese Zeit ist

allenfalls nur dann möglich, wenn der Vertragspartner die angebotenen Leistungen

des Beherbergungsbetriebes infolge der außergewöhnlichen

Witterungsverhältnisse nicht zur Gänze nutzen kann. Das Hotel ist berechtigt

mindestens jenes Entgelt zu begehren, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in

der Nebensaison entspricht.

§ 17 Beendigung des Beherbergungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

17.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er

mit Zeitablauf.

17.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist das Hotel berechtigt, das volle

vereinbarte Entgelt zu verlangen. Das Hotel wird in Abzug bringen, was er sich

infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er

durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis

liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der

Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig

ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des

Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der

Ersparnis trägt der Vertragspartner.

17.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit dem Hotel.

17.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können

die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem

beabsichtigten Vertragsende, auflösen.

17.5 Das Hotel ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus

wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder

durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den

übrigen Gästen, dem Eigentümer, dessen Leute oder den im Beherbergungsbetrieb

wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich

gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das

Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die

Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten

Frist (3 Tage) nicht bezahlt.

17.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendem Ereignis

(z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc)

unmöglich wird, kann das Hotel den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne

Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach

dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder das Hotel von seiner Beherbergungspflicht

befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind

ausgeschlossen.

§ 18 Erkrankung oder Tod des Gastes

18.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird

das Hotel über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in

Verzug, wird das Hotel die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des

Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast

hierzu selbst nicht in der Lage ist.

18.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die

Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird das Hotel auf

Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser

Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen

treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.

18.3 Das Hotel hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall

gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,

c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls

für die Desinfektion oder gründliche Reinigung all dieser Gegenstände,

d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw.,

soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt

oder beschädigt wurden,

e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde,

zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion,

Räumung o. ä,

f) allfällige sonstige Schäden, die dem Hotel entstehen.

§ 19 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

19.1 Besteht die Leistungspflicht des Hotels neben der Gewährung von Kost und Logis in

der Organisation eines Freizeitprogrammes als entgeltliche Eigenleistung, so

begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.

19.2 Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen

im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig

werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie

lediglich unerheblich sind.

19.3 Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner

nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des

Gesamtentgeltes nicht möglich.

19.4 Das Hotel haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der

Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner

wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen

Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§ 20 Erfüllungsort- und Zahlungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

20.1 Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Hotels in Eisenstadt.

20.2 Gerichtsstand ist Eisenstadt

20.3 Für sämtliche Ansprüche aus diesen AGBs unterliegenden Verträgen gilt

österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des

Internationalen Privatrechts (insb. IPRG und EVÜ) sowie UN-Kaufrecht.

20.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen,

können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am

gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Beschäftigungsort des Verbrauchers

eingebracht werden.

20.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist

und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit

Ausnahme Österreichs), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den

Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich

zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

20.6 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags oder dieser Geschäftsbedingungen

sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den

Kunden sind unwirksam.

20.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 21 Sonstiges

21.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf

einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die

Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche

nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt

oder die Ereignung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. Nach

Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tagen der

Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage

entspricht, von welchem die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist

der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.

21.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist

(24 Uhr) zugegangen sein.

21.3 Das Hotel ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen

Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen

Forderungen gegen Forderungen des Hotels aufzurechnen, es sei denn, das Hotel

ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich

festgestellt oder von dem Hotel anerkannt.

21.4 Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen

Bestimmungen.

21.5 Es gelten die aktuellen gesetzlichen Pandemischen Regeln. Dem Hotelpersonal ist

Folge zu leisten.